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Satzung

LSB-Vereinsnummer: 5304027
Amtsgericht Iserlohn Abt. 12, VR-Nr. 543

Satzung des Turnvereins 1910 Landhausen e.V.

$1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein wurde im Jahre 1910 gegründet. Er führt den Namen „Turnverein 1910 Landhausen e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Hemer-Landhausen und ist in das Vereinsregister beim AG Iserlohn unter der
Nummer VR 543 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Kultur
und des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Sportbereiche,
einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f) den Schutz von Kindern und Jugendlichen gegen körperliche und psychische Gewalt;
g) die Aus-/Weiterbildung und den Einsatz ausgebildeter Übungsleiter, Trainer und Helfer;
h) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des sozialen, kulturellen und
gesellschaftlichen Lebens innerhalb der Dorfgemeinschaft;
k) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte,
Immobilien und der sonstigen im Vereinseigentum stehenden Gegenstände.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer-
begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des
Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils am
Vereinsvermögen.

§4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied
a) im Westfälischen Turnerbund und damit im Deutschen Turnerbund und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann den Eintritt und Austritt zu den Verbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Tod,
durch Auflösung des Vereins sowie bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein des Vereins
ziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung endgültig. Dem Mitglied
bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.

§7 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere geschäftsunfähige Personen können ihre Mitgliederrechte nicht
persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein
persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen.

§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der geschäftsführende Vorstand,
(3) der Gesamtvorstand.

§10 Vergütung der Organmitglieder, bezahlte Mitarbeit, Aufwendungsersatz

(1) Die Tätigkeiten der Vereinsorgane werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung
etwas anderes bestimmt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Aufträge an
fachkundige Dritte und Übungsleiter zu vergeben und mit ihnen Verträge abzuschließen.
(3) Die Beauftragten haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden und durch Belege nachgewiesen sind.

§11 Ordentliche Mitgliderversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten 3 Monate des
Kalenderjahres statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch
schriftliche Bekanntmachung im Vereins-Schaukasten an der Turnhalle unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(5) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung
ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt
wird und dieses durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen wird.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als
ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gilt § 11 entsprechend.

§13 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht ausfolgenden sechs Mitgliedern:
- 1. Vorsitzender;
- 2. Vorsitzender;
- 1. Kassenwart;
- 2. Kassenwart;
- Oberturnwart;
- Schriftwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
(3) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann
der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen
Nachfolger bestimmen.
(4) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für
alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Vereinsordnung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.

§14 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 13,
den Turn- und Fachwarten sowie dem Pressewart.
(2) Der Gesamtvorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
(4) Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 4 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den
1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemäß § 13 anwesend sind. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Vereinsordnungen zu erlassen, insbesondere eine
Geschäftsordnung und eine Haus- und Nutzungsordnung. Die Vereinsordnungen sind ab einem Monat nach
Bekanntgabe im Vereins-Schaukasten für alle Mitglieder verbindlich.

§15 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtsdauer der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine
weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und
Belegen und berichten darüber der Mitgliederversammlung.

§16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende zu gemeinsamen Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Hemer, die es ausschließlich und
unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu
entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den steuerbegünstigten aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. März 2014 beschlossen.
(2) Die Änderung/Ergänzung der Satzung §16 (4) wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.06.2022 beschlossen.

Hemer, den 01.06.2022